Zur Angabe von Rezepturbestandteilen im Verzeichnis der Zutaten (Zutatenliste)


Eine nach unseren Informationen mißverständliche Äußerung von Frau Ministerin Fischer in einer Pressekonferenz am 19. 12. 00 veranlaßt uns zu folgender Klarstellung:

Für die Angabe der Zutaten in der Zutatenliste eines Fleischerzeugnisses sind die Lebensmittelkenn- zeichnungsverordnung (LMKV) und die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (Lts. DLMB) heranzuziehen.

Die LMKV gibt vor:
"Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutasten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichrtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. ..."

Danach sind z.B. bei Fleischerzeugnissen alle verwendeten Fleischarten (Ausnahme siehe unten) anzugeben und entsprechend ihres Gewichtanteils in der Zutatenliste zu nennen und zu positionieren.

In den Leitsätzen des DLMB ist unter der Leitsatznummer 2. 11 aufgeführt:
"Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart hingewiesen wird, werden aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt. Rindfleisch und Schweinefleisch sind gegeneinander austauschbar, soweit sich aus den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt. Eine örtlich abweichende Verkehrsauffassung bleibt zu beachten.
Die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb) und Schwein wird in der Verkehrsbezeichnung angegeben, (z.B. Geflügelfleischwurst, Hirschsalami). Schaffleischabschnitte sind, soweit sie bei der Herrichtung von Fleisch für den Frischfleischverkauf anfallen, ohne Kenntlichmachung bis zu 5 % des Fleischanteils gegen Rindfleisch austauschbar. Bei Wurstwaren, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff "Kalb-" enthalten ist, bestehen mindestens 15 % des Fleischanteils aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch.
..."

Hiernach ist lediglich Schaffleisch gegen Rindfleisch (nicht gegen Schweinefleisch) austauschbar und nur wenn dessen Mengenanteil am Gesamtfleischanteil 5 % nicht überschreitet ohne Kenntlichmachung dieses Umstandes zulässig.

Ein Anteil von Rindfleisch in einem Fleischerzeugnis (z.B. Fleischwurst) ist unabhängig von dessen Menge selbstverständlich in der Zutatenliste an der entsprechenden Position anzugeben. Eine exakte mengenmäßige Angabe des Anteils in Prozent wird in Zukunft erfolgen, wenn eine europäische Definition für den Begriff "Fleisch" vorliegt (§8 LMKV).

Es ist durch diese Regelungen sichergestellt, daß keine, für den Verbraucher nicht ersichtliche Beimengung von Rindfleisch erlaubt ist.

Bonn, 28.12.2000 (BVDF)

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