Platzer

Fleischerzeugnisse, die während der Herstellung oder Lagerung beschädigt wurden. Platzer werden nur dann zu anderen Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen umgearbeitet, wenn sie nicht wertgemindert und in der Herstellungsstätte verblieben oder aus Verkaufsstätten von wertgeminderter Ware streng getrennt und unbeeinträchtigt zurückgeliefert worden sind (LS 2.18), im Erzeugnis keine Minderung des Nähr- oder Genusswertes bedingen und von Hüllen befreit worden sind. Geräucherte Würstchen im Schafssaitling, Schweinesaitling oder Hautfasersaitling werden mit Hüllen nur zu solchen Erzeugnissen verarbeitet, die dem Verbraucher als geringwertig bekannt zu sein pflegen, und nur in Mengen bis zu 2% (LS 2.18)

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